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Häufig gestellte Fragen

Nein.
Sie haben das Recht, bei einem unverschuldeten Unfall einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Die Kosten dafür übernimmt in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung – sofern kein Bagatellschaden (unter ca. 750 €) vorliegt.
Gesetzliche Grundlage: § 249 BGB

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden haben Sie Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Zusätzlich wird die Wiederbeschaffungsdauer (meist 7–14 Tage) berücksichtigt – in dieser Zeit steht Ihnen entweder ein Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

Nein.
Bei einem Haftpflichtschaden haben Sie freie Werkstattwahl. Eine sogenannte Werkstattbindung besteht nur bei bestimmten Kaskoversicherungen und gilt nicht bei Schäden, die durch Dritte verursacht wurden.

In diesem Fall können Sie stattdessen eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Die Höhe richtet sich nach dem Fahrzeugtyp und wird anhand von Tabellen – z. B. der Schwacke-Liste – berechnet.

Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt sind, trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten für Ihren Rechtsanwalt. Die Beauftragung eines Anwalts ist Ihr gutes Recht und wird von Gerichten ausdrücklich empfohlen.
Gesetzliche Grundlage: § 249 BGB

Ja, wenn Sie durch den Unfall körperlich oder psychisch verletzt wurden. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Ausmaß der Verletzung, der Dauer der Beeinträchtigung und weiteren individuellen Faktoren ab. Hier empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung zur Durchsetzung des Anspruchs.

Auch diese Kosten können erstattet werden – sofern sie notwendig und angemessen sind. Dazu zählen z. B. Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt oder Standgebühren für ein verunfalltes Fahrzeug auf einem Abschlepphof.

Ja, es kann eine sogenannte Unkostenpauschale geltend gemacht werden – meist in Höhe von 20 bis 30 Euro. Diese deckt z. B. Telefonkosten, Porto oder Fahrtwege ab.

Wenn eine Teilschuld vorliegt (z. B. bei einem Parkplatzunfall oder einem unklaren Hergang), wird der Schaden quotenmäßig aufgeteilt. Die gegnerische Haftpflicht zahlt dann anteilig. Es empfiehlt sich in solchen Fällen dringend, einen Anwalt einzuschalten.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat laut Rechtsprechung in der Regel bis zu 4 Wochen Zeit, den Schaden zu prüfen und zu regulieren – vorausgesetzt, alle Unterlagen liegen vor (Gutachten, Anspruchsschreiben, ggf. Nachweise).

Auch wenn ein Fahrzeug nach der Reparatur technisch einwandfrei ist, kann es einen geringeren Verkaufswert haben. Diesen Differenzbetrag nennt man merkantile Wertminderung. Dieser wird oft bei Fahrzeugen unter 5 Jahren oder mit niedriger Laufleistung berücksichtigt – und sollte im Gutachten ausgewiesen sein.

Sie haben das Recht, die volle Regulierung gemäß § 249 BGB einzufordern. Wird zu wenig gezahlt oder ein Schaden nicht anerkannt, sollten Sie rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Kosten dafür übernimmt – bei unverschuldetem Unfall – ebenfalls die gegnerische Versicherung.

Auch mitgeführte Gegenstände, die beim Unfall beschädigt wurden (z. B. Handy, Brille, Kindersitz, Laptop), können ersetzt werden. Wichtig ist, den Schaden zu dokumentieren und ggf. mit Quittungen oder Fotos nachzuweisen.

Ja – bei unverschuldetem Unfall steht Ihnen grundsätzlich ein Mietwagen gleicher Fahrzeugklasse zu. Allerdings wird erwartet, dass Sie wirtschaftlich handeln – also kein überteuertes oder übermotorisiertes Fahrzeug wählen.

Nein, bei Haftpflichtschäden besteht keine Reparaturpflicht. Sie können sich den ermittelten Schadenbetrag auch fiktiv auszahlen lassen (sog. fiktive Abrechnung). In diesem Fall erhalten Sie den Nettobetrag (ohne MwSt.), es sei denn, Sie weisen Reparaturkosten nach.